Worum geht es?
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Mehrwertsteuer angehoben. Diese Erhöhung ist das Ergebnis der Abstimmung vom 25. September 2022 über den «Bundesbeschluss über die Zusatz nanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer». In diesem Beitrag erhalten Sie Informationen zu den neuen Mehrwertsteuersätzen, Hinweise zur zeitlichen Abgrenzung von Leistungen und den notwendigen Anpassungen.
Neue Mehrwertsteuersätze ab 2024
Die nachfolgende Tabelle zeigt die ab dem 01.01.2024 geltenden neuen Mehrwertsteuersätze:
Der Normalsatz gilt für alle Dienstleistungen, die nicht den reduzierten oder Sondersätzen unterliegen. Der reduzierte Satz kommt zur Anwendung für Produkte wie Lebensmittel, Pflanzensamen, Dünger, Medikamente, Zeitschriften und andere Artikel.
Besondere Szenarien und Abrechnungen über verschiedene Zeiträume hinweg
Zeitliche Abgrenzung
Wenn Dienstleistungen erbracht werden, die sich über Perioden mit unterschiedlichen Steuersätzen erstrecken, ist es erforderlich, diese getrennt auf der Rechnung auszuweisen. Nehmen wir an, Sie führen Arbeiten beim Kunden durch, die am 15. Dezember 2023 beginnen und erst am 20. Januar 2024 abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die beiden Zeiträume auf der Rechnung separat ausgewiesen werden. Das bedeutet in unserem Beispiel:
- Alle Leistungen, die vom 15.12.2023 bis zum 31.12.2023 erbracht wurden, werden mit dem Mehrwertsteuersatz von 7,7 % abgerechnet.
- Alle Leistungen, die vom 01.01.2024 bis zum 20.01.2024 erbracht wurden, werden mit dem Mehrwertsteuersatz von 8,1 % abgerechnet.
Teilrechnungen
Wenn Sie an einem Projekt beteiligt sind und Vereinbarungen für Zahlungen mittels Teilrechnungen mit dem Auftraggeber getro en haben, ist auch in diesem Fall der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend.
Die Steuerverwaltung emp ehlt, insbesondere für Aufträge, die bis zum Ende des Jahres 2023 noch nicht abgeschlossen sind und sich in das Jahr 2024 erstrecken, Teilrechnungen bereits präzise abzugrenzen. Sie sollten die begonnenen Leistungen in Bezug auf ihre Art, ihren Gegenstand, ihren Umfang und den Zeitpunkt (oder Zeitraum) der Erbringung detailliert angeben.
Vorauszahlungen
Wenn Sie im Jahr 2024 eine Dienstleistung in Anspruch nehmen, die jedoch bereits im Jahr 2023 in Rechnung gestellt wird,
ist in diesem Fall der neue Mehrwertsteuersatz von 8,1% anzuwenden. Unabhängig davon, ob die Rechnung bereits im Jahr 2023 beglichen wird, erfolgt die tatsächliche Leistungserbringung erst in der neuen Abrechnungsperiode (2024), für die bereits der neue Steuersatz von 8,1% gilt.
Service-Verträge und Abos
Wenn Sie Service-Abonnements anbieten oder Serviceverträge mit Ihren Kunden abschliessen, die sich über den Übergang von der alten zur neuen Abrechnungsperiode erstrecken, müssen Sie die Gebühren pro rata temporis aufteilen. «Pro rata temporis» bedeutet die Aufteilung des Betrags auf die jeweiligen Zeiträume.
Example: Service subscription 12 months, 1600.-
Rücksendungen oder Stornierung von Dienstleistungen
Stellen Sie sich vor, Sie haben im Jahr 2023 eine Dienstleistung erbracht und diese zu den alten Steuersätzen abgerechnet. Ihr Kunde bittet nun um eine Rückerstattung oder sendet die Ware im Jahr 2024 zurück, in dem bereits die neuen Steuersätze gelten. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung weiterhin massgeblich, daher erfolgt die Rückerstattung oder Stornierung unter Verwendung der Mehrwertsteuersätze der vorherigen Abrechnungsperiode.